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1. UNIVERSELLE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE

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Gründungsjahr: 1948 n. Chr

Gott oder Prophet: Keine.

Hauptbücher: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

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Hauptkämpfer für Rechte:

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http://www.humanrightscareers.com/issues/human-rights-activists

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https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2019/08/ten-young-activists-shaping-the-world-they-want/

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https://www.treehugger.com/great-heroes-of-human-rights-4864309

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Schließen Sie sich der Verteidigung der sexuellen und reproduktiven Rechte für alle an:

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https://www.amnesty.org/en/get-involved/my-body-my-rights/

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Hauptsitz / Hauptstadt der Welt: New York, USA

Anzahl der Gläubigen auf der ganzen Welt: Unbekannt.

Symbole:

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Die UNIVERSELLE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE ist einer der produktivsten Fortschritte, die die heutige Gesellschaft erzielt hat. Unabhängig von Religionen, politischen Positionen oder Überzeugungen besteht das gemeinsame Ideal darin, dass alle Menschen die gleichen Rechte genießen, unabhängig von Rasse, Geschlecht, Alter, Überzeugungen oder anderen Unterschieden, die zu Diskriminierung führen können. Der Text lautet wie folgt:

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Die Generalversammlung proklamiert diese UNIVERSELLE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE als ein gemeinsames Ideal, nach dem alle Völker und Nationen streben sollten, damit sowohl Einzelpersonen als auch Institutionen, die sich ständig davon inspirieren lassen, durch Lehre und Bildung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten fördern. und durch fortschrittliche nationale und internationale Maßnahmen ihre universelle und wirksame Anerkennung und Anwendung sowohl unter den Völkern der Mitgliedstaaten als auch unter denen der unter ihre Zuständigkeit fallenden Gebiete sicherzustellen.

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Artikel 1.

Alle Menschen werden frei und gleich in Würde und Rechten geboren und müssen sich, da sie mit Vernunft und Gewissen ausgestattet sind, brüderlich miteinander verhalten.

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Artikel 2.

Jeder hat alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung proklamiert werden, ohne Unterschied von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Meinung oder anderer Art, nationaler oder sozialer Herkunft, wirtschaftlicher Position, Geburt oder einer anderen Bedingung. Darüber hinaus wird keine Unterscheidung aufgrund der politischen, rechtlichen oder internationalen Lage des Landes oder Gebiets getroffen, von dessen Gerichtsbarkeit eine Person abhängt, ob es sich um ein unabhängiges Land oder ein Gebiet unter treuhänderischer Verwaltung handelt, das nicht autonom ist oder einem anderen unterliegt Einschränkung der Souveränität.

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Artikel 3.

Jeder Einzelne hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit seiner Person.

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Artikel 4.

Niemand wird in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten, Sklaverei und Sklavenhandel sind in all ihren Formen verboten.

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Artikel 5.

Niemand darf gefoltert oder grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden.

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Artikel 6.

Jeder Mensch hat überall das Recht auf Anerkennung seiner Rechtspersönlichkeit.

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Artikel 7.

Alle sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz des Gesetzes. Jeder hat Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Provokation zu einer solchen Diskriminierung.

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Artikel 8.

Jeder hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor den zuständigen nationalen Gerichten, der ihn vor Handlungen schützt, die seine verfassungsrechtlich oder gesetzlich anerkannten Grundrechte verletzen.

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Artikel 9.
Niemand darf willkürlich festgenommen, inhaftiert oder ins Exil geschickt werden.

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Artikel 10.
Jeder Mensch hat unter uneingeschränkten Bedingungen das Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht öffentlich und fair angehört zu werden, um seine Rechte und Pflichten zu bestimmen oder um Vorwürfe gegen ihn in Strafsachen zu prüfen.

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Artikel 11.
1. Jede Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, hat das Recht, bis zum Beweis ihrer Schuld gemäß dem Gesetz und in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für ihre Verteidigung erforderlichen Garantien gewährleistet sind, als unschuldig angesehen zu werden.

2. Niemand darf wegen Handlungen oder Unterlassungen verurteilt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach nationalem oder internationalem Recht nicht strafbar waren. Es darf auch keine schwerwiegendere Strafe verhängt werden als die zum Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens geltende.

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Artikel 12.

Niemand darf Gegenstand willkürlicher Eingriffe in sein Privatleben, seine Familie, sein Zuhause oder seine Korrespondenz oder Angriffe auf seine Ehre oder seinen Ruf sein. Jeder hat das Recht auf Schutz des Gesetzes vor solchen Eingriffen oder Angriffen.

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Artikel 13.

1. Jeder hat das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Staates zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

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Artikel 14.

1. Im Falle einer Verfolgung hat jeder das Recht, in jedem Land Asyl zu suchen und es zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht gegen rechtliche Schritte geltend gemacht werden, die tatsächlich durch gewöhnliche Verbrechen oder durch Handlungen entstanden sind, die den Zwecken und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

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Artikel 15.

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemand darf willkürlich seiner Staatsangehörigkeit oder des Rechts beraubt werden, seine Staatsangehörigkeit zu ändern.

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Artikel 16.

1. Männer und Frauen haben ab dem Alter der Ehe das Recht, ohne Einschränkung aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Religion zu heiraten und eine Familie zu gründen, und genießen während der Ehe und in diesem Fall die gleichen Rechte in Bezug auf die Ehe der Auflösung der Ehe.
2. Nur mit der freien und vollständigen Zustimmung der zukünftigen Ehegatten kann eine Ehe geschlossen werden.
3. Die Familie ist das natürliche und grundlegende Element der Gesellschaft und hat das Recht auf Schutz der Gesellschaft und des Staates.

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Artikel 17.

1. Jeder hat das Recht auf Eigentum, individuell und kollektiv.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

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Artikel 18.

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Dieses Recht umfasst die Freiheit, Ihre Religion oder Weltanschauung zu ändern, sowie die Freiheit, Ihre Religion oder Weltanschauung individuell und gemeinsam sowohl öffentlich als auch privat durch Lehren, Üben, Anbeten und Beobachten zu manifestieren.

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Artikel 19.

Jeder Einzelne hat das Recht auf Meinungs- und Meinungsfreiheit; Dieses Recht schließt das Recht ein, nicht aufgrund ihrer Meinungen gestört zu werden, Informationen und Meinungen zu untersuchen und zu erhalten und sie ohne Einschränkung der Grenzen mit irgendwelchen Ausdrucksmitteln zu verbreiten.

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Artikel 20.

1. Jeder hat das Recht auf friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.
2. Niemand darf gezwungen werden, einem Verein anzugehören.

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Artikel 21.

1. Jeder hat das Recht, direkt oder durch frei gewählte Vertreter an der Regierung seines Landes teilzunehmen.
2. Jeder hat das Recht, unter Bedingungen der Gleichstellung Zugang zum öffentlichen Dienst in seinem Land zu erhalten.
3. Der Wille des Volkes ist die Grundlage der Autorität der öffentlichen Macht; Dies wird durch authentische Wahlen zum Ausdruck gebracht, die regelmäßig abgehalten werden, durch allgemeines und gleiches Wahlrecht sowie durch geheime Abstimmung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, das die Wahlfreiheit garantiert.

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Artikel 22.

Jeder Mensch als Mitglied der Gesellschaft hat das Recht auf soziale Sicherheit und durch nationale Anstrengungen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Ressourcen jedes Staates die Befriedigung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, die unabdingbar sind zu ihrer Würde und zur freien Entwicklung ihrer Persönlichkeit.

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Artikel 23.

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, freie Wahl der Arbeit, gerechte und günstige Arbeitsbedingungen und Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder hat das Recht, ohne Diskriminierung gleiches Entgelt für gleiche Arbeit zu erhalten.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf eine gerechte und zufriedenstellende Vergütung, die ihm und seiner Familie eine Existenz in Übereinstimmung mit der Menschenwürde sichert und die erforderlichenfalls durch andere Mittel des sozialen Schutzes ergänzt wird.
4. Jeder hat das Recht, Gewerkschaften zu gründen und sich zur Verteidigung seiner Interessen zu organisieren.

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Artikel 24.

Jeder hat das Recht, sich auszuruhen, Freizeit zu genießen, die Arbeitsdauer angemessen zu begrenzen und regelmäßig bezahlte Ferien zu machen.

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Artikel 25.
1. Jeder hat das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, der ihn sowie seine Familie, seine Gesundheit und sein Wohlbefinden sichert, insbesondere auf Lebensmittel, Kleidung, Wohnraum, medizinische Hilfe und die erforderlichen sozialen Dienste. Sie haben auch das Recht auf Versicherung bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Behinderung, Witwerschaft, Alter oder anderen Fällen des Verlusts Ihrer Lebensgrundlage aufgrund von Umständen, die von Ihrem Willen unabhängig sind.
2. Mutterschaft und Kindheit haben das Recht auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle ehelichen oder unehelichen Kinder haben das Recht auf gleichen sozialen Schutz.

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Artikel 26.

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Ausbildung sollte zumindest im Hinblick auf den Grund- und Grundunterricht kostenlos sein. Grundschulunterricht ist obligatorisch. Der technische und berufliche Unterricht muss verallgemeinert werden. Der Zugang zur Hochschulbildung ist je nach den jeweiligen Verdiensten für alle gleich.
2. Bildung soll auf die volle Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Es wird das Verständnis, die Toleranz und die Freundschaft zwischen allen Nationen und allen ethnischen oder religiösen Gruppen fördern und die Entwicklung der friedenserhaltenden Aktivitäten der Vereinten Nationen fördern.
3. Eltern haben das Vorzugsrecht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern angeboten werden soll.

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Artikel 27.

1. Jeder hat das Recht, frei am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, die Künste zu genießen und am wissenschaftlichen Fortschritt und den daraus resultierenden Vorteilen teilzunehmen.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der ihm entsprechenden moralischen und materiellen Interessen aufgrund der wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktionen, deren Urheber er ist.

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Artikel 28.

Jeder hat das Recht, eine soziale und internationale Ordnung zu schaffen, in der die in dieser Erklärung proklamierten Rechte und Freiheiten uneingeschränkt wirksam sind.

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Artikel 29.

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, denn nur darin kann er seine Persönlichkeit frei und voll entfalten.
2. Bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Wahrnehmung ihrer Freiheiten unterliegt jede Person nur den gesetzlich festgelegten Beschränkungen, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu gewährleisten und die Rechte zu erfüllen gerechte Forderungen nach Moral, öffentlicher Ordnung und allgemeinem Wohlergehen in einer demokratischen Gesellschaft.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall gegen die Zwecke und Grundsätze der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

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Artikel 30.

Nichts in dieser Erklärung darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass es dem Staat, einer Gruppe oder einer Person das Recht einräumt, Aktivitäten durchzuführen und weiterzuentwickeln oder Handlungen durchzuführen, die auf die Unterdrückung der darin proklamierten Rechte und Freiheiten abzielen Erklärung.

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Referenz:

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https://www.un.org/es/universal-declaration-human-rights/

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